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Werktags von 9 bis 13 und 14 bis 17 Uhr.

AGB

Zur Nutzung der Software „GREYHOUND“

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GREYHOUND Software GmbH & Co. KG

§ 1 Geltungsbereich, Schriftform

  1. Für die Miete und die Nutzung der Software "GREYHOUND" gelten nachfolgende allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich. Sie gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Natürliche Personen sind nicht berechtigt, die Software "GREYHOUND" zu mieten. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung zuvor schriftlich zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden den Vertrag schließen.
  2. Alle über diese Geschäftsbedingungen hinausgehenden Vereinbarungen, die zwischen der GREYHOUND Software GmbH & Co. KG und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantieerklärungen.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich bei Vereinbarungen erwähnt werden.

§ 2 Allgemeines

Lizenzgeber der Software "GREYHOUND" ist:

GREYHOUND Software GmbH & Co. KG
Segelfliegerweg 53
D-49324 Melle

Ust-ID: DE 219334842
Handelsregister: HRA 6572

Telefon: +49 (541) 507990-0
Fax: +49 (541) 507990-99
E-Mail: team@greyhound-software.com

Persönlich haftende Gesellschafterin:
GREYHOUND Software Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH
vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Pöhner und Hildebrand Müller
Handelsregister: Amtsgericht Osnabrück, HRB 19581

§ 3 Vertragsgegenstand

GREYHOUND vereint Nachrichten vieler alltäglicher Kommunikationskanäle unter einer übersichtlichen Oberfläche und stellt sie allen Mitarbeitern zur Verfügung - auf Wunsch von jedem Ort dieser Welt. Ob E-Mails, Faxe, Briefdokumente, Instant Messaging Nachrichten, Chat-Nachrichten oder Telefonanrufe - alle Informationen sind auf einen Klick verfügbar, in sekundenschnelle durchsuchbar und crossmedial nutzbar. So kann beispielsweise ein im System befindlicher Brief mit nur einem Klick als Fax weitergeleitet oder beantwortet werden. Auch Faxe lassen sich bequem als E-Mail beantworten oder weiterleiten. Dank der optionalen Texterkennung (OCR) werden Briefe und Faxe zusätzlich automatisch texterkannt. So können Textinhalte klassischer Analogmedien über die Volltextsuche durchsucht werden. Über das integrierte Regelsystem lassen sich so beispielsweise auch die Briefpost oder eingehende Faxe anhand ihres Inhalts automatisiert an entsprechenden Mitarbeiter oder Abteilungen verteilen. GREYHOUND lässt sich über offene Schnittstellen via XML- und JSON-RPC beliebig tief und sicher in vorhandene Drittsysteme einbinden und ermöglicht die Bearbeitung aller im System gespeicherten Informationen standortunabhängig und unkompliziert in Echtzeit.

§ 4 Leistungsbeschreibung Software-Miete

  1. Der Lizenzgeber stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrags die Software "GREYHOUND" in der jeweils aktuellsten Version zur Verfügung. Eine Überlassung auf Dauer erfolgt nicht. Die Software besteht aus einem Basismodul und optionalen Zusatzmodulen, die der Kunde zusätzlich buchen kann.
  2. Der Kunde erhält nach dem Vertragsabschluss einen gültigen Lizenzschlüssel. Er kann die Installationsbereite Software im Objektcode jederzeit unter www.greyhound-software.com/download herunterladen und installieren. Nach Eingabe des erworbenen Lizenzschlüssels ist diese unter Berücksichtigung von § 4.4 sofort betriebsbereit. Das Benutzerhandbuch ist ebenfalls online unter www.greyhound-software.com/handbuch verfügbar.
  3. Der Funktionsumfang des Programms inklusive der Zusatzmodule sowie die Hard- und Software-Einsatzbedingungen finden Sie detailliert online unter: www.greyhound-software.com/
  4. Die Software verwendet ein Verifizierungssystem, das einen permanenten Internet-Zugang benötigt. Ohne permanenten Online-Zugang ist der Kunde demnach nicht in der Lage, die Software zu nutzen. Dies ist in § 7.4 dieser Geschäftsbedingungen näher ausgeführt.
  5. Der Lizenzgeber sorgt während der Miet-Vertragslaufzeit regelmäßig für eine Instandhaltung und behält sich vor die Funktionalität der Software zu verändern.
  6. Der Kunde erhält während der Miet-Vertragslaufzeit erscheinende Updates für die Software kostenlos. Diese Updates betreffen die Basisversion sowie die vom Kunden zusätzlich gebuchten Module.
  7. Die Updates betreffen lediglich bereits bestehende Software-Funktionen. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich vor, während der Miet-Vertragslaufzeit zusätzliche Module mit neuen Funktionen zu entwickeln und als Erweiterung für GREYHOUND kostenpflichtig anzubieten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf kostenlose Nutzung dieser Module.
  8. Der Kunde hat nur dann das Recht Support in Anspruch zu nehmen, wenn er das aktuellste GREYHOUND Stable-Release von GREYHOUND einsetzt. Setzt der Kunde ein älteres Stable-Release ein, so kann der Lizenzgeber dem Kunden solange den Support verweigern, bis dieser sein GREYHOUND-Serversystem auf das aktuellste GREYHOUND Stable-Release geupdated hat. Das aktuelle GREYHOUND Stable-Release kann der Kunde online unter www.greyhound-software.com herunterladen.

§ 5 Anlieferung, Installation, Beratung

  1. Der Kunde installiert die Software selbst. Die Installationsanleitung ist in Form von Tutorials auf der GREYHOUND-Website verfügbar. Der Kunde erhält mit der Auftragsbestätigung per E-Mail Handlungsanweisungen und einen entsprechenden Link zu den Tutorials.
  2. Der Lizenzgeber schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Gegebenenfalls zu erbringende Beratungsleistungen sind vom Kunden gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.
  3. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen durch den Lizenzgeber sind nur geschuldet, soweit diese zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache bzw. zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs erforderlich sind. Im Übrigen ist der Lizenzgeber zu Anpassungen bzw. Änderungen nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird; entsprechende Leistungen sind vom Kunden gegebenenfalls gesondert zu angemessenen und marktüblichen Konditionen zu vergüten.

§ 6 Mietpreis, Zahlung

  1. Die Mietpreise können online unter https://greyhound-software.com/gcc/myaccount eingesehen werden. Der dort einsehbare Mietpreis ist ebenfalls Vertragsbestandteil. Er umfasst die Vergütung für die Überlassung und Nutzung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung.
  2. Für die monatliche Miete wird jeweils im Folgemonat eine Rechnung gestellt. Die Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Der Kunde kann dem Lizenzgeber auf Wunsch ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
  3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

§ 7 Nutzungsrechte an der Software

  1. Der Lizenzgeber räumt dem Kunden ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, das überlassene Programm im Objektcode sowie die sonstigen Komponenten der Software zum vorausgesetzten vertraglichen Zweck nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dieses § 7 sowie der nachfolgenden §§ 8, 9, 10 und 11 befristet für die Dauer dieses Vertrages zu nutzen.
  2. Der Kunde ist berechtigt, das Programm auf einen eigenen Server aufzuspielen, sofern er keine ASP / SaaS-Lösung nutzt. Der Betrieb auf mehreren Servern ist nur mit vorheriger Genehmigung des Lizenzgebers gestattet und ist auf Test- oder Sicherheitszwecke beschränkt. Die Client-Software kann dagegen auf beliebig vielen Rechnern aufgespielt werden. Der Kunde ist allerdings nur zur Nutzung der Software durch zeitgleichen Zugriff der im Einzelvertrag bestimmten Anzahl von Benutzern (Concurrent User) auf den Server berechtigt. Zusätzliche Benutzer oder Module können vom Kunden jederzeit zugebucht werden. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nicht gestattet, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt dem ausdrücklich zu. Der Lizenzgeber kann seine Zustimmung von der Entrichtung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung abhängig machen.
  3. Ist die Nutzung des GREYHOUND-Serverprorogramms dem Kunden zeitweise, insbesondere wegen Störungen oder wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich, so ist er berechtigt, das GREYHOUND-Serverprogramm übergangsweise auf einem Austausch-Server zu nutzen. Bei einem dauerhaften Wechsel des Servers ist die Nutzung des GREYHOUND-Serverprogramms auf dem neu eingesetzten Server zulässig; das GREYHOUND-Serverprogramm ist auf dem zuvor eingesetzten Server vollständig zu löschen.
  4. Der Lizenzgeber verwendet aus Gründen der Sicherheit und des Kopierschutzes ein Verifizierungssystem welches in das GREYHOUND-Serverprogramm integriert ist. Dieses sendet in einem Intervall von 4 Stunden eine verschlüsselte Kombination aus hardwareabhängigem Code und Vertragsnummer an den zentralen GREYHOUND-Lizenzserver. Es muss mindestens ein Mal innerhalb von 24 Stunden eine erfolgreiche Verifizierung durch den GREYHOUND-Lizenzserver erfolgen, um sicherzustellen, dass der Kunde die Software rechtmäßig nutzt. Diese Vorgehensweise setzt einen permanenten Internet-Zugang des GREYHOUND-Serverprogramms voraus, mit der die Verifizierungssoftware sich verbinden kann. Existiert keine Online-Verbindung, so kann die gesamte Software spätestens nach 24 Stunden nicht mehr durch den Kunden genutzt werden. Es ist dem Kunden bekannt, dass er dementsprechend während der Vertragslaufzeit stetig für eine funktionierende Internet-Verbindung zu sorgen hat.

§ 8 Vervielfältigung der Software

  1. Der Kunde ist zur Vervielfältigung des Programms sowie der Dokumentation berechtigt, wenn und soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig ist.
  2. Der Kunde ist berechtigt, Kopien des Programms zu erstellen, soweit diese zur Sicherung der künftigen Nutzung des Programms sowie zu Zwecken einer den betrieblichen Anforderungen des Kunden entsprechenden Datensicherung und Archivierung erforderlich sind.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber auf Anfrage über Anzahl, Speichermedien und Aufbewahrungsorte der angefertigten Kopien zu unterrichten.
  4. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programm-Codes unter den Voraussetzungen des § 69 d Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.
  5. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.

§ 9 Umarbeitungen des Programms; Dekompilierung

  1. Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und der Lizenzgeber sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, zurechenbaren Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und der Lizenzgeber nicht bereit oder in der Lage ist, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
  2. Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Abs. 1 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber des Lizenzgebers sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.
  3. Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
  4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern, Lizenzschlüssel oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 10 Überlassung der Software an Dritte

  1. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Lizenzgebers nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.
  2. Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.
  3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen, abzutreten oder Lizenzen weiterzugeben.

§ 11 Anzeige- und Obhutspflichten des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software unverzüglich zu melden. Er wird hierbei die Hinweise vom Lizenzgeber zur Problemanalyse im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an den Lizenzgeber weiterleiten.
  2. Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird die Originaldatenträger und die Datenträger mit den von ihm vertragsgemäß hergestellten Kopien sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gem. § 8 Abs. 2 zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.

§ 12 Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Für Mängel der Software gelten grundsätzlich die §§ 537 ff. BGB. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, Mängel an der überlassenen Software einschließlich der Dokumentation zu beheben.
  2. Die Behebung von Mängeln erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Lizenzgeber ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  4. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung vom Lizenzgeber Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Lizenzgeber unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

§ 13 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Lizenzgeber haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
    1. aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    2. wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
    3. die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Lizenzgebers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Der Lizenzgeber haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Lizenzgeber oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
  3. Der Lizenzgeber haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das doppelte der monatlichen Miete oder bei Kauf dem vierfachen der monatlichen Wartungsgbühren je Schadensfall.
  4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
  5. Der Lizenzgeber haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; der Lizenzgeber haftet nicht, wenn die Datensicherung aus von Dritten zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Lizenzgebers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 14 Vertragslaufzeit, Beendigung des Mietverhältnisses

  1. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können diesen Vertrag mit der bei Abschluss zugrunde gelegten Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
  2. Die Kündigungsrechte des Kunden nach §3 Abs. 3 sowie nach §14 Abs. 3 dieses Vertrages bleiben unberührt.
  3. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Kündigung wird zur Sicherheit des Kunden erst dann gültig, wenn das dazu vorgesehene Kündigungs-Formular aus der Online-Vertragsverwaltung (https://greyhound-software.com/gcc/myaccount) unterzeichnet beim Lizenzgeber eingeht. Dieses Kündigungs-Formular definiert, was nach der Kündigung mit den Kundendaten passiert.

§ 15 Rückgabe

  1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde sämtliche Installationen des Programms zu löschen und angefertigte Kopien zu vernichten.
  2. Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

§ 16 Sonstige Vereinbarungen

  1. Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
  2. Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, wird Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform (§ 126 b BGB). Das gilt auch für die Änderung der Textformklausel selbst.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

§ 17 Ergänzende Leistungspflichten für ASP / SaaS-Hosting Verträge

  1. Zusätzlich zu unseren AGB ist eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28/29 DSGVO mit uns abzuschliessen. Diese wird hiermit zum Bestandteil der Ergänzenden Leistungspflichten für ASP / SaaS-Hosting Verträge
  2. Der Lizenzgeber weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.
  3. Der Lizenzgeber gewährleistet eine Systemlaufzeit seiner ASP / SaaS-Hosting Produkte von 98% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind die nach Ziffer 17.4 vereinbarten Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit sowie Zeiten in denen der/die ASP / SaaS-Hosting Produkte aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Lizenzgebers liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.) über das Internet nicht zu erreichen ist/sind. Der Lizenzgeber kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
  4. Die Systemlaufzeit setzt sich zusammen aus den Zeiten der verfügbaren Nutzung und der Nichtverfügbarkeit. Die verfügbare Nutzung umfasst die Zeiten, in denen die Funktionalitäten benutzbar sind.

    Zur verfügbaren Nutzung zählen auch die nachfolgend bezeichneten Zeiträume während
    1. Störungen in oder aufgrund des Zustandes der nicht vom Lizenzgeber oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Infrastruktur
    2. Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht vom Lizenzgeber oder einem seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind
    sowie unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch.
    Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn im Übrigen die vereinbarten Funktionalitäten nicht benutzbar sind.
  5. Der Lizenzgeber ist täglich zwischen 2:00 Uhr - 6:00 Uhr Mitteleuropäischer Zeit (MEZ) berechtigt, die Software und/oder Hardware-Systeme zu warten, zu pflegen und Datensicherungen vorzunehmen. Einmal im Monat ist der Lizenzgeber desweiteren zwischen 18:00 Uhr -22:00 Uhr dazu berechtigt, die Software und/oder Hardware-Systeme auf den Neusten Stand zu bringen (updaten) - die Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit. Geplante Nichtverfügbarkeiten außerhalb der genannten Zeiten sind in Textform zu vereinbaren. Bei wichtigen Gründen kann die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden.
  6. Wenn und soweit das ASP / SaaS-Hosting Produkt in den Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit genutzt werden kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei einer Nutzung in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, so besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz.
  7. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Datentransfervolumen von fünf Gigabyte pro Monat enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe allen mit dem Kundenauftrag in Verbindung stehenden Datentransfers (z.B. Mails, Upload, Download). Für die Feststellung des Datentransfervolumens entspricht ein Gigabyte eintausend Megabyte, ein Megabyte eintausend Kilobyte und ein Kilobyte eintausend Byte.
  8. Der Kunde wählt bei der Bestellung einen konkreten Tarif aus. Die Kombination verschiedener Aktions-Angebote ist nicht möglich.
  9. Für ASP / SaaS-Hosting Verträge die im Status "Pausiert" verweilen, berechnet der Lizenzgeber keine Lizenzkosten. Der Lizenzgeber ist aus diesem Grunde berechtigt, die ASP / SaaS-Hosting Verträge eines Kunden entgültig zu löschen, wenn diese mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Status "Pausiert" verweilen und der Kunde sich innerhalb dieser Zeit nicht schriftlich beim Lizenzgeber meldet. Innerhalb der 30 aufeinander folgenden Tage kann der Kunde dem Lizenzgeber jederzeit Anweisung erteilen, wie dieser mit seinen Kundendaten, die in seinen ASP / SaaS-Hosting Verträge vorgehalten werden, weiter verfahren soll.
  10. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, die ASP / SaaS-Hosting Produke des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten, welche nach deutschem Recht unzulässig sind, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistung einzustellen. Der Lizenzgeber wird den Kunden unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.

§ 18 Ergänzende Leistungspflichten für den "überwachten Eigenbetrieb"

  1. Zusätzlich zu unseren AGB ist eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28/29 DSGVO mit uns abzuschliessen. Diese wird hiermit zum Bestandteil der Ergänzenden Leistungspflichten für den "überwachten Eigenbetrieb".
  2. Der „überwachte Eigenbetrieb“ bindet Eigenbetriebs-Server, auf denen GREYHOUND installiert ist, in die Online-Vertragsverwaltung des Lizenzgebers ein und ermöglicht so eine weitestgehende Automatisierung des GREYHOUND-Betriebs und entlastet somit die Systemadministration.
  3. Durch die Anbindung stehen alle relevanten Eigenbetriebs-Informationen in unserer Online-Vertragsverwaltung zur Verfügung. Dadurch kann die Online-Vertragsverwaltung proaktiv Statusinformationen versenden und auf Systemstörungen hinweisen.
  4. Darüber hinaus kann der Eigenbetriebs-Server über die Online-Vertragsverwaltung sicher neu gestartet werden, es können automatisiert GREYHOUND-Updates durchführt werden und Seriennummern können automatisiert übernommen werden.

  5. Der Kunde stellt den maximal reibungslosen Betrieb des Eigenbetriebs-Servers sicher. Dazu zählen:
    1. Die Maximale Verfügbarkeit. Die tatsächliche Verfügbarkeit ist direkt abhängig von den Gegebenheiten (Aufstellort des Eigenbetriebs-Servers, Netzwerkinfrastruktur, Absicherungsystemen wie USV etc.) vor Ort beim Kunden. Der Lizenzgeber steht dem Kunden auf Wunsch beratend zur Seite um die maximal mögliche Verfügbarkeit sicherzustellen. Die Verantwortung für die Umsetzung der Ratschläge des Lizenzgebers obliegen dem Kunden. Dieser ist damit auch direkt verantwortlich für die erreichte Verfügbarkeit des Eigenbetriebs-Servers.
    2. Die Proaktive Wartung des Eigenbetriebs-Servers inklusive Updates des Betriebssystems sowie, wenn notwendig, der Hardware-(Komponenten).
    3. Das Durchführen von täglichen Sicherungen sowie der Erarbeitung eines Wiederherstellungs-Plans. Ziel dabei sollte sein, eine möglichst junge Backup-Revision als Ganzes in möglichst kurzer Zeit wiederherzustellen zu können.
    4. Zur Sicherstellung der Verfügbarkeit der Backups empfiehlt der Lizenzgeber dringend eine Netzwerksicherung auf ein Kundenspeichersystem. Werden die Daten nicht, wie dringend empfohlen, via Netzwerksicherung auf einem Kundensystem gesichert, so können die Daten bei einer Beschädigung / dem Diebstahl des Eigenbetriebs-Servers vollständig verlorengehen. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit aller Sicherungsmassnahme liegt ausschliesslich beim Kunden.
    5. Der Anschluss des Eigenbetriebs-Servers an eine USV (Unterbrechungsfreie Stromversorgung) für einen reibungslosen Betrieb auch bei Stromausfall. Desweiteren stellt der Kunde sicher, das die USV des Eigenbetriebs-Servers meldet, das diese ordnungsgemäss heruntergefahren muss, sobald die maximale Überbrückungszeit der USV erreicht ist.
    6. Der Anschluss des Eigenbetriebs-Servers an einen funktionierenden Netzwerk-Anschluss mit Zugang zum Internet.
    7. Der Kunde trifft alle notwendigen Vorkehrungen um einen reibungslosen 24/7 Betrieb des Eigenbetriebs-Servers sicherzustellen.
    8. Der Kunde wird Neustarts des Eigenbetriebs-Servers nur über die Online-Vertragsverwaltung des Lizenzgebers durchführen. Dadurch soll der Lizenzgeber in die Lage versetzt werden, die auftretenden Probleme nachvollziehen zu können, um diese im Sinne des Kunde entgültig lösen zu können.